Können Jugendliche betrieben werden?
Nein nicht direkt. Grundsätzlich können nur handlungsfähige Personen (Art. 12 ff. ZGB) - also Personen, die volljährig und urteilsfähig sind - betrieben werden. Betreibungen an Jugendliche müssen deshalb den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) zugestellt werden, Art. 68c Abs. 1 SchKG.
Achtung:
Gemäss Art. 68c Abs. 2 SchKG muss auch Jugendlichen die Betreibungsurkunden zugeschickt werden, wenn die Forderung aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb stammt oder wenn sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens einer minderjährigen Person steht (Art. 321 Abs. 2 ZGB, Art. 323 Abs. 1 ZGB und Art. 327b ZGB.
Achtung:
Gemäss Art. 68c Abs. 2 SchKG muss auch Jugendlichen die Betreibungsurkunden zugeschickt werden, wenn die Forderung aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb stammt oder wenn sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens einer minderjährigen Person steht (Art. 321 Abs. 2 ZGB, Art. 323 Abs. 1 ZGB und Art. 327b ZGB.
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